Entschädigung wegen Diskriminierung

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG, ist er verpflichtet, dem Benachteiligten den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

Von praktischer Bedeutung ist insbesondere der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. § 1 AGG will eine Benachteiligung wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität eines Menschen verhindern. Diese Gründe müssen kausale Ursache für die benachteiligende Behandlung sein, wobei jedoch eine bloße, nicht unbedingt wesentliche Mitursächlichkeit ausreichend ist. Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelfall im Zweifel vom Gericht festzusetzen.

Der Anspruch ist nur dann auf 3 Monatsgehälter begrenzt, wenn im Falle der Nichteinstellung, der oder die Benachteiligte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Für die Geltendmachung der Entschädigung ist eine 2 Monatsfrist einzuhalten.

Arbeitsentgelt

Viele arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten haben das Arbeitsentgelt zum Gegenstand. Anspruchsgrundlagen hierfür sind beispielsweise der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag. Für den Arbeitgeber gibt es vielfältige  Einwendungen gegen den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel Minusstunden, Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, Unentschuldigtes Fehlen, nicht herausgegebene Arbeitsgegenstände und Vieles mehr.

Überstundenvergütung

Gleichermaßen streitanfällig sind Überstunden bzw. die Vergütung oder die Zuschläge hierfür. Aus Sicht des Arbeitnehmers müssen für den Sachvortrag vor Gericht erhebliche Darlegungs- und Beweislasten erfüllt werden. Schon dies ist oftmals wegen ungenügender Dokumentation der Überstunden nicht unproblematisch. Auf Seiten des Arbeitgebers können schon im Arbeitsvertrag die Weichen für die erfolgreiche Abwehr unliebsamer Überstundenklagen gestellt werden. Eine klare Arbeitszeit- und Vergütungsvereinbarung sowie eine transparente Arbeitszeitdokumentation beugt Missverständnissen während des Arbeitsverhältnisses vor und minimiert das Risiko eines Rechtsstreit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.