Kündigungserklärung

Die Kündigung muss zwingend schriftlich erklärt werden. Eine mündliche Kündigung ist ebenso unwirksam wie eine Kündigungserklärung per E-Mail oder WhatsApp. Auch eine Übersendung per Fax reicht nicht aus.

Entscheidende Irrtümer kursieren auch hinsichtlich der Übersendung der Kündigungserklärung. Maßgeblich ist einzig und allein der Zugang der schriftlichen Erklärung beim richtigen Empfänger, also dass das Kündigungsschreiben z.B. den Arbeitgeber so erreicht, dass er davon Kenntnis nehmen kann und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (wichtig für die Einhaltung der Kündigungsfrist) mit der tatsächlichen Kenntnisnahme im normalen Geschäftsgang gerechnet werden kann. Es kommt nicht darauf an, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis nimmt.

Ein Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nicht angegeben zu werden. Auch ein fehlender Hinweis auf die Pflicht des Arbeitnehmers sich binnen 3 Kalendertagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht.

Ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung, also zwischen einer Kündigung unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist und einer – in der Regel – fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung.

Ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, lässt sich in der Regel dem Kündigungsschreiben entnehmen. Oftmals spricht der Arbeitgeber sowohl eine außerordentliche Kündigung als auch eine hilfsweise ordentlichen Kündigung aus. Dies für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte.

Kündigungsschutzklage

Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, so muss er dies innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung mit einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen. Andernfalls gilt die Kündigung als rechtmäßig. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich beim Arbeitsgericht einreichen, dort zur Niederschrift aufnehmen lassen oder über einen Rechtsanwalt einreichen lassen.

Kündigung vor Dienstantritt

Wird der Arbeitsvertrag zeitlich vor dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme abgeschlossen, kommt es vor, dass sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers ein Interesse entsteht, in dieser Zwischenzeit den Arbeitsvertrag zu kündigen.

Dies ist grundsätzlich mit der ordentlichen Kündigungsfrist möglich. Problematisch wird es dann, wenn im Arbeitsvertag die Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss ist zulässig, wenn er sich nur auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit bezieht. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung darf nicht ausgeschlossen werden.