Arbeits- oder Dienst-/Werkvertrag

Nicht selten beabsichtigen die Parteien einen Arbeitsvertrag zu vermeiden, in dem ein (freier) Dienstvertrag oder Werkvertrag abgeschlossen wird. In der Regel wird damit versucht, die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Vorschriften, die in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer:innen dienen, zu vermeiden. Ob jedoch ein Arbeits- oder Dienstvertrag vorliegt, obliegt jedoch nicht der freien Wahl der Parteien. Ein Arbeitsvertrag bzw. eine Arbeitnehmer:in zeichnet sich dadurch aus, dass der zur Leistung verpflichtete die Dienstausübung durch den Einsatz eigener Arbeitskraft örtlich und zeitlich weisungsabhängig und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen hat. Maßgeblich ist dabei aber nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages, u.U. noch nicht einmal der Vertragsinhalt, sondern vor allem das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis. Die Abgrenzung zum (freien) Dienstvertrag oder Werkvertrag kann daher u.U. schwierig sein, beispielsweise in freien Berufen, bei Wissenschaftlern, Künstlern, Dozenten, Handelsvertretern, Soloselbständigen/Subunternehmern, Gesellschafter-Geschäftsführern oder im Medien- oder Sportbereich.

Die Qualifizierung als Arbeitnehmer:in hat aber nicht nur arbeitsrechtliche Auswirkungen, sondern auch sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und prozessuale Konsequenzen. Auch die alternative Arbeitsformen, wie beispielsweise Arbeitnehmerüberlassung, und die digitale Transformation stellt die Arbeitswelt und Rechtsfortbildung vor neue Herausforderungen.

Andere Beschäftigungsverhältnisse

Darüber hinaus gibt es auch Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des Arbeitsrechts. Hierzu zählen die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Beamten, Richter, Soldaten, Buftis oder im Hochschulbereich. Ebenso sind hier Strafgefangene oder Mitglieder religiöser Gemeinschaften oder die Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis.

Arten von Arbeitsverhältnissen

Das „Normalarbeitsverhältnis“ ist das Vollzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Daneben kann ein Arbeitsvertrag zeit- und/oder zweckbefristet sein oder eine Teilzeitbeschäftigung vorsehen. Bei geringfügig oder vorübergehend Beschäftigten sind lediglich sozialversicherungsrechtliche, nicht aber arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Auch hier begegnet man immer wieder nicht unerheblichen Irrtümern.  Darüber hinaus können beispielsweise Leiharbeitsverhältnisse, Aushilfsarbeitsverhältnisse, Berufsausbildungsverhältnisse (Auszubildende), Ausbildungsverhältnisse (Praktikanten, Werkstudenten) und Arbeitsverhältnisse in Werkstätten für behinderte Menschen unterschieden werden.

Es handelt sich im Regelfall zwar um Arbeitsverhältnisse für die jedoch spezielle Vorschriften zu beachten sind.

Der Arbeitsvertrag als Rechtsquelle des Arbeitsrechts

Der Arbeitsvertrag ist nur eine von vielen Rechtsquellen des Arbeitsrechts. Daneben spielen das Recht der Europäischen Union (EU), das deutsche Verfassungsrecht (Grundgesetz), die arbeitsrechtlichen Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen eine Rolle. Zu beachten sind aber u.U. auch Gesamtzusagen, Betriebliche Übungen, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und oftmals nicht zuletzt das Richterrecht.

Angesichts der vielfältigen Rechtsquellen des Arbeitsrechts kommt dem Verhältnis der einzelnen Rechtsquellen untereinander eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Kollidieren verschiedenrangige Rechtsquellen kommen verschiedene Konfliktlösungsprinzipien zur Anwendung.

„Der Arbeitsvertrag“ wird fortgesetzt.