Das Recht des Kaufvertrags ist in den §§ 433 ff. BGB gesetzlich normierter Vertragstyp. Der Kaufvertrag besteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Die beteiligten Parteien werden als Käufer und Verkäufer bezeichnet. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung des Kaufgegenstands. Der Käufer wird im Gegenzug verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen.
Typische Anliegen meiner Mandanten beschäftigen sich u.a. mit den Themen Widerruf, Zahlung, Abnahme, AGB , v.a. aber mit Sachmängeln und den sich daraus ergebenden Rechten, Pflichten und Folgen. Beispielsweise: Nacherfüllung, Fristsetzung, Verzug, Zinsen, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung, u.v.m.
Der Mietvertrag ist ein in §§ 535 ff. BGB geregelter Vertragstyp, der eine Partei (der Vermieter) zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, an die andere Partei (dem Mieter) verpflichtet. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Teile davon, soweit diese gebrauchstauglich sind (beispielsweise eine Werbefläche). Der Pachtvertrag gewährt dem Pächter über die Gebrauchsüberlassung hinaus die Möglichkeit der Fruchtziehung.
Typische Anliegen meiner Mandanten beschäftigen sich u.a. mit den Themen Vertragsgestaltung, Miet- und Pachtzahlung, Kündigung, Räumung, Schönheitsreparaturen, Mängeln oder Schäden, Betriebskosten und deren Abrechnung und den Besonderheiten des Leasingrechts.
Ein Werkvertrag ist ein in den §§ 631 ff. BGB geregelter gegenseitiger, privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich ein Teil (Werkunternehmer) verpflichtet, ein Werk herzustellen und die andere Partei (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn). Der Werkvertrag ist gegenüber einer Vielzahl von anderen Vertragstypen abzugrenzen. So ist beispielsweise in Abgrenzung zum Dienstvertrag beim Werkvertrag nicht (nur) die Leistung, sondern auch und gerade der Erfolg (Werkerfolg) einer Leistung geschuldet.
Typische Anliegen meiner Mandanten im Rahmen des Werkvertrags-, Werklieferungs- und Baurechts beschäftigen sich u.a. mit den Themen Vertragsgestaltung, VOB/B, Bedenken- und Mangelanzeigen, Fristsetzung, Verzug, Sicherheiten, Mangelbeseitigung, Kündigung, Rücktritt, Schadensersatz und den Besonderheiten bei Software– oder Webseitenerstellung.
Das Erbrecht ist das Grundrecht, Verfügungen über sein Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Todesfall zu bestimmen. Aber auch das Recht Begünstigter solcher Verfügungen zu werden, also zu erben. Objektiv bezeichnet der Begriff Erbrecht auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Im BGB sind die erbrechtlichen Regelungen in den §§ 1922 ff. BGB niedergelegt.
Typische Anliegen meiner Mandanten im Rahmen des Erbrechts beschäftigen sich u.a. mit den Themen gesetzliche Erbfolge, Testament und dessen Gestaltung, Erbvertrag, Unternehmens- und Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Pflichtteil, Vermächtnis, Annahme und Ausschlagung.
In nahezu allen Lebensbereichen spielt Vertragsrecht eine Rolle. Sei es im Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht oder in allen sonstigen zivilrechtlichen Bereichen. Ersparen Sie sich Nerven, Zeit und Geld, indem Sie so frühzeitig wie möglich den Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Denn vor allem in vertraglichen Dingen gilt: „Vertrauen ist gut, Anwalt ist besser.“