Kündigung / Kündigungsschutz

Als eines der häufigsten Themen befasse ich mich mit Kündigungen und Kündigungsschutz. Insbesondere arbeitgeberseitige Kündigungen sind Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, weil Arbeitnehmer in vielen (nicht in allen) Fällen Kündigungsschutz genießen.

Besonderer Kündigungsschutz

Besonderen Kündigungsschutz genießen nur bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Schwerbehinderte, Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende und altersgesicherte Beschäftigte. Der besondere Kündigungsschutz führt auch zur Unwirksamkeit von Probezeitkündigungen.

Schwerbehinderte

Regelmäßig teilen mir Mandanten, die soeben gekündigt wurden, auf Nachfrage mit, behindert oder schwerbehindert zu sein.

Besonderer Kündigungsschutz ist für diese Mandanten dann gegeben, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder höher festgestellt wurde bzw. bei einem GdB zwischen 30 und 50, wenn der Arbeitnehmer, auf Antrag, von der Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde.

Regelmäßig sind Arbeitnehmer-Mandanten im Irrtum über die rechtlichen Auswirkungen ihrer Schwerbehinderung. Weit verbreitet ist beispielsweise der Irrtum, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung haben müsste, um in den Genuß des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weitere Besonderheiten gibt es beispielsweise beim Urlaub und der Ausstattung des Arbeitsplatzes. Um diese Ansprüche zu verwirklichen, ist es aber notwendig, den Arbeitgeber von der Behinderung oder Schwerbehinderung zu informieren.

Arbeitgeber-Mandanten wissen bisweilen nicht, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines mit einem Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen, nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Die Zustimmung kann auch nicht nachträglich eingeholt werden, was häufig übersehen wird. Nach der Zustimmung durch das Integrationsamt muss erneut gekündigt werden.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Werdende Mütter genießen ab dem Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschutzes 8 Wochen nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz. Auf den unabhängig davon bestehenden Kündigungsschutz während der Elternzeit komme ich gesondert zurück. Auch der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz besteht unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers. Die Schwangere muss dem Arbeitgeber im Falle der Kündigung binnen 2 Wochen eine Schwangerschaftsbescheinigung übersenden.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber vor der erneuten Kündigung die Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Um die Zustimmung zu erhalten, muss der Arbeitgeber Gründe für die Kündigung vortragen, die selbstverständlich nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben dürfen.