Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht (Ergwägungsgrund 1, Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)). Dieses Grundrecht soll gewährleisten, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben (Ergwägungsgrund 2, Satz 1 der DSGVO). Es ist kein absolutes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Ergwägungsgrund 2, Satz 2 der DSGVO). Es steht insbesondere im Einklang mit der Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen (Ergwägungsgrund 3, Satz 3 der DSGVO).

Technologische Entwicklungen und das eindrucksvoll zugenommene Ausmaß der Erhebung und des Austauschs personenbezogener Daten (Ergwägungsgrund 4, 5, 6 der DSGVO) erfordern einen soliden, kohärenteren und klar durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union, da es von großer Wichtigkeit ist, eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. Natürliche Personen sollten die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen. Natürliche Personen, Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr Sicherheit verfügen.(Ergwägungsgrund 7, Satz 1 der DSGVO). Natürliche Personen sollten die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Ergwägungsgrund 7, Satz 2 der DSGVO).

Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein (Ergwägungsgrund 8, Satz 1 der DSGVO).